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   BayObLG, 31.10.1990 - BReg. 3 Z 135/90   

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https://dejure.org/1990,6874
BayObLG, 31.10.1990 - BReg. 3 Z 135/90 (https://dejure.org/1990,6874)
BayObLG, Entscheidung vom 31.10.1990 - BReg. 3 Z 135/90 (https://dejure.org/1990,6874)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Oktober 1990 - BReg. 3 Z 135/90 (https://dejure.org/1990,6874)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 467
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 23.12.1993 - 3Z BR 282/93

    Beendigung; Bestellung; Zeitablauf; Betreuung; Vorläufig; Endgültig; Weitere

    Dies gilt für die Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf (BayObLGZ 1993, 82), für den Ablauf einer gerichtlich genehmigten vorläufigen Unterbringung, auch wenn das Amtsgericht auf einen erneuten Antrag des Vormunds eine Unterbringung des Betroffenen abschließend angeordnet hat (BGHZ 109, 108/109f.; BayObLG FamRZ 1991, 467) oder bei erneuter Bestellung eines Betreuers, weil der Richter davon ausgegangen war, daß die ursprüngliche Bestellung eines Betreuers durch Ablauf der Überprüfungsfrist unwirksam geworden ist (BayObLG B. v. 28. Oktober 1993, 3 ZBR 84/93).
  • BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93

    Hauptsache; Einlegung; Beschwerde; Erledigung; Beschränkung; Kosten; Errichtung;

    Dies gilt z. B. für die Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf (BayObLGZ 1993, 82), für den Ablauf einer gerichtlich genehmigten vorläufigen Unterbringung, auch wenn das Amtsgericht auf einen erneuten Antrag des Vormunds eine Unterbringung des Betroffenen abschließend angeordnet hat (BGHZ 109, 108/109 f.; BayObLG FamRZ 1991, 467), für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers bei Bestellung eines (endgültigen) Betreuers (OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723: mit Ausnahme eines vorläufigen Einwilligunsvorbehalts) oder bei erneuter Bestellung eines Betreuers, weil der Richter davon ausgegangen war, daß die ursprüngliche Bestellung eines Betreuers durch Ablauf der Überprüfungsfrist unwirksam geworden ist (BayObLG Beschluß vom 28. Oktober 1993, 3Z BR 84/93 ).
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